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SCHEIDUNG: WAS PASSIERT BEI DER TRENNUNG MIT UNSERER IMMOBILIE?

 

Bei dem Thema muss ich immer an ein Gespräch in meinem Büro mit einer Kundin und deren (nun Ex-) Mann denken. Ihre Scheidungspapiere lagen bereits dem Anwalt vor und das meiste war geregelt. Doch als es um den Verkauf des gemeinsamen Hauses ging, wurde es schwierig. Die Kundin wünschte, die Küche zu behalten und in ihrem neuen Haus einzubauen. Der Ex-Partner wollte dafür eine Abstandszahlung, die geteilt werden sollte. Die Spannung in den Gesprächen war groß, zwar konnte man hier noch nicht von einem Rosenkrieg sprechen, jedoch ein sogenanntes „Distelgespräch“, das schnell eskalieren kann. So nennen wir Makler das, die Diestel, weil sie als Symbol für die Auseinandersetzungen gilt.

Beim Thema Scheidung und dem Verkauf der gemeinsamen Immobilien in Wendelstein, Feucht, Schwabach, Roth oder Schwanstetten fungiere ich nicht selten als Vermittler zwischen beiden Parteien. Uns ist es wichtig, dass wir für jeden eine Lösung finden, mit der beide zufrieden sind. Sie haben einige Möglichkeiten, die Immobilie aufzuteilen, welche ich Ihnen im Nachfolgenden vorstellen möchte.

 

1. Was ist die Definition einer Zugewinngemeinschaft und der Gütergemeinschaft?

2. Die Option der Vermietung

3. Die oft beste Möglichkeit, der Verkauf der Immobilie

4. Was muss ich bei der Auszahlung eines Ehepartners beachten?

5. Lohnt es sich, das Haus in separate Wohnungen umzubauen?

6. Was ist eine Teilungsversteigerung?

7. Können wir die Immobilie unserem Kind übertragen?

8. Welche Regelung gelten im Erbschaftsfall?

9. Tipp: Was Sie vor dem gemeinsamen Hauskauf beachten sollten

10. Erhalten Sie Hilfe mit einem Krisengespräch

1. Was ist die Definition einer Zugewinngemeinschaft?

Bei der Zugewinngemeinschaft geht man davon aus, dass beide Ehepartner im Verlauf der Ehe zusammen zur Erwirtschaftung des gemeinsamen Vermögens beigetragen haben. Somit sind beide Parteien zu gleichen Teilen berechtigt, von diesem zu profitieren. Sie können den Ausgleich nutzen, indem sie ihn beim Familiengericht beantragen. Die Voraussetzung ist eine Antragstellung von beiden Ehepartnern, sprich, beide müssen mit dieser Variante einverstanden sein.

Sollte es vor der Eheschließung einen Ehevertrag geben, beispielsweise durch eine Gütertrennung, so ist ausschlaggebend, ob die Immobilie während der Ehe erworben wurde oder ob das Haus einem der Ehepartner schon vor der Eheschließung gehörte.

Wird eine Gütergemeinschaft im Ehevertrag vereinbart, ist alles ein gemeinsames Vermögen, das während der Ehe erworben wird. Ein Haus, das nur von einem Ehepartner vor der Trauung erworben wurde, gehört dann weiterhin dem Partner, der es alleine erworben hat.

Wichtig ist in jedem Fall, ob die Eheleute die Immobilie gemeinsam während der Ehe erworben haben. Ist dies der Fall, haben Sie die folgenden Möglichkeiten der Aufteilung:

2. Die Option der Vermietung

Die Voraussetzung für die Vermietung der gemeinsamen Immobilie ist eine gute Verständigung zwischen den Ehepartnern. Sollte diese nicht ideal sein, empfehle ich Ihnen, von einer Vermietung abzusehen. Sie werden viele gemeinsame Entscheidungen treffen müssen und diese setzen eine gute, emotionslose Kommunikation voraus. Eventuell denken Sie über einen externen Verwalter der Immobilie nach, der alle Abläufe gegen Bezahlung regelt.

Gibt es einen bestehenden Kredit, der noch getilgt werden muss, so ist die Vermietung eine gute Option. Über die Einnahmen können Sie gemeinsam weiterhin die Tilgung vornehmen und vermeiden somit eine Vorfälligkeitsentschädigung, die meist bei einer Kreditablösung anfällt. Zudem lassen sich Grundbuchkosten vermeiden, da alles so bleibt wie gehabt.

3. Die oft beste Möglichkeit, der Verkauf der Immobilie

Die wohl einfachste Option der Aufteilung ist der Verkauf des Objektes. Sie teilen den Erlös einfach untereinander auf. Sollte die Kommunikation zwischen Ihnen nicht ideal sein, so empfehlen wir Ihnen, die Angelegenheit von einem kompetenten Immobilienmakler durchführen zu lassen, da Sie sich beispielsweise nicht um Besichtigungstermine kümmern müssen.

Der Verkauf bedeutet allerdings auch, dass es eine vorzeitige Kündigung eines bestehenden Kreditvertrages geben könnte. In diesem Fall wird eine Vorfälligkeitsentschädigung an den Kreditgeber fällig. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer Bank bzw. dem Kreditgeber, wie hoch diese Summe sein würde.

4. Was muss ich bei der Auszahlung eines Ehepartners beachten?

Eine sehr häufig angewendete Möglichkeit der Güteraufteilung nach einer Trennung ist die Auszahlung eines der Ehepartner. Bei dieser Variante wird einer der alleinige Besitzer der Immobilie und zahlt den anderen Partner aus.

Die Höhe der Auszahlung wird aufgrund des aktuellen Verkehrswertes der Immobilie ermittelt. Sollte es noch eine Restschuld geben, wird diese abgezogen. Der davon verbleibende Betrag wird dann durch zwei gleiche Teile auf beide Partner aufgeteilt und an den austretenden Partner ausbezahlt und aus dem Grundbuch ausgetragen. Ein eventuell noch bestehender Darlehensvertrag wird an den Partner überschrieben, der dann alleiniger Eigentümer wird. Eine ausreichende Bonität des verbleibenden Hauseigentümers ist Voraussetzung.

5. Lohnt es sich, das Haus in separate Wohnungen umzubauen?

Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn Sie eine einigermaßen freundschaftliche Trennung erreichen können und Ihre Immobilie die baulichen Voraussetzungen mitbringt. Beide Einheiten müssen dann vollständig abgeschlossene und getrennte Bereiche sein, mit separaten Eingängen und einer unabhängigen Verwaltung.

Bei zwei abgeschlossenen Wohnungen haben Sie dann die Möglichkeit, entweder selbst darin wohnen zu bleiben, sie zu vermieten oder zu verkaufen.

Der Umbau wird als Realteilung bezeichnet und eignet sich besonders für geschiedene Eheleute, die sich nicht von der Immobilie trennen möchten und die gut miteinander kommunizieren können. Beide haben dann die Möglichkeit zu überlegen, ob und wie sie den Eigentumsanteil nutzen möchten.

6. Was ist eine Teilungsversteigerung?

Wenn Sie bei der Scheidung keine Einigung finden können, besteht die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Diese kann von einem Partner beim Amtsgericht beantragt werden, der andere wird per Gericht über die Versteigerung informiert. Sollte dieser nicht damit einverstanden sein, so hat er zwei Wochen Zeit, dagegen Einspruch zu erheben.

Nehmen wir an, der Ehemann reicht einen Antrag zur Teilungsversteigerung ein, die Ehefrau wohnt jedoch noch mit den Kindern im Haus. Sollte der Verkauf damit das Wohl der Kinder beeinflussen, wird dem Einwand stattgegeben und das Verfahren ruht für ein halbes Jahr, bevor es erneut geprüft wird. Findet die Teilungsversteigerung statt, wird ein öffentlicher Termin ausgerufen und jeder Interessent kann das Objekt ersteigern, außer die aktuellen Eigentümer selbst.

Der erhebliche Nachteil dieser Option ist, dass die Immobilie nicht den aktuellen Wert erreichen kann. Im Schnitt werden etwa 60 Prozent erreicht und die Kosten des Gerichtsverfahrens vom Erlös abgezogen.

7. Können wir die Immobilie unserem Kind übertragen?

Sollten Sie ein Kind im volljährigen Alter haben, so haben Sie die Möglichkeit der Eigentumsübertragung. Damit gehen alle Rechte und Pflichten rund um das Objekt an das Kind. Diese Option ist auch für Kinder geeignet, die noch nicht volljährig sind, vorausgesetzt, das Vormundschaftsgericht willigt ein.

8. Welche Regelung gelten im Erbschaftsfall?

Erbschaften sind in der Regel bei der Aufteilung von Zugewinn in Scheidungsverfahren nicht betroffen. Weiterhin gilt die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament. Da das Erbe eine persönliche Zuwendung ist und sofern ein Ehepartner nicht ausdrücklich (schriftlich) ein Bestandteil dessen ist, unterliegt es nicht der Ausgleichspflicht.

Zu dieser Erbschaftsregelung gehört auch ein Erbe vor der Eheschließung. Darunter fällt die Übertragung von Anteilen des Vermögens zu Lebzeiten eines Erblassers. Der Erbe unterhält eine persönliche Beziehung zum Erblasser, somit ist auch in diesem Falle ein Erbe nicht vorgesehen.

9. Tipp: Was Sie vor dem gemeinsamen Hauskauf beachten sollten

Sollte es zum Zeitpunkt der Scheidung keinen Ehevertrag geben, haben beide Parteien das Anrecht auf jeweils 50 Prozent der Immobilie. Nicht selten gibt es besonders beim Thema Haus- oder Wohnungseigentum im Falle einer Scheidung Unstimmigkeiten. Deshalb empfehlen wir dringend, schon im Vorfeld entsprechende Regelungen schriftlich festzusetzen, um später einen Rosenkrieg zu vermeiden.

Sie sparen durch einen Ehevertrag zudem viele Nerven, Geld und unnötiges Kopfzerbrechen. Ein Vertrag kann beiden das Gefühl von Sicherheit und Vertrauen schenken. Bei einer Trennung sind oft zu viele Emotionen vorhanden, einer der Partner verletzt und möglicherweise nicht fähig, die richtige Entscheidung zu treffen. Ich kann Ihnen auch hier gerne beratend zur Seite stehen, die beste Option für beide zu finden.

10. Erhalten Sie Hilfe mit einem Krisengespräch

Ich habe in Bezug auf Scheidung und dem Verkauf von Immobilien viel Erfahrung und kann mit Ihnen gemeinsam die beste Option finden, die für beide Parteien die beste ist.

Auch bei der Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes und Einschätzung der Marktlage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Auch bei der Suche nach einem neuen Zuhause für den neunen Lebensabschnitt bin ich gerne für Sie da.

Schreiben Sie mir über das Kontaktformular oder rufen Sie mich einfach an unter 09129 90 63 16 erreichen. Ich berate Sie gerne.

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